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Praktische Informationen / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Reisebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen mit Greenland Travel

JUNI 2020

Wir empfehlen Ihnen, diese Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Es ist zu Ihrem und unserem Nutzen, dass alle Seiten den Reisebedingungen zustimmen.

Wir bei Greenland Travel setzen voraus, dass Sie sich als Kunde über die geltenden Reisebedingungen und die zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reiseveranstalter geltende Vertragsgrundlage informiert haben.

Die Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Greenland Travel (im Folgenden: Reiseveranstalter) und den Reisenden (im Folgenden: die Reisenden), die eine Pauschalreise buchen. Der Vertrag wird nach dem dänischen Pauschalreisegesetz (Gesetz Nr. 1666 vom 26.12.2017 über Pauschalreisen und zusammengestellte Reisearrangements) abgeschlossen und umgesetzt

1.  Vertragsabschluss:

1.1 Abschluss

Ein Vertrag über die Buchung einer Pauschalreise zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter ist abgeschlossen und für beide Seiten bindend, wenn die Reisenden dem Angebot zugestimmt haben. Eine Bedingung ist, dass die Reiseleistungen, die zusammen eine Pauschalreise bilden, zum selben Zeitpunkt gekauft/gebucht werden. Die Reisenden stimmen dem Angebot zu, wenn diese die Bezahlung auf der Website des Reiseveranstalters durchführen. Zuvor haben die Reisenden durch Ankreuzen des Kästchens zu bestätigen, dass sie die vorliegenden Reisebedingungen erhalten und zur Kenntnis genommen haben.

Bei maßgeschneiderten Reisen übersendet der Reiseveranstalter ein schriftliches Angebot an die Reisenden sowie die vorliegenden Reisebedingungen. Die Reisenden stimmen dem Angebot innerhalb der im Angebot angegebenen Frist schriftlich zu. Falls die Reisenden dem Angebot nicht innerhalb der Frist zustimmen, ist der Reiseveranstalter nicht länger an das Angebot gebunden.

Der Reiseveranstalter kann gegenüber den Reisenden durch eine eindeutige Mitteilung festlegen, dass der Vertrag erst nach pünktlicher Bezahlung des Preises für die Reise oder nach Zahlung einer im Vertrag angegebenen Anzahlung als abgeschlossen angesehen wird. Die Reisenden haben vor diesem Zeitpunkt diese Allgemeinen Reisebedingungen erhalten.

1.2   Reiseunterlagen

Der Reiseveranstalter übersendet nach Abschluss des Vertrags unverzüglich die Reiseunterlagen (zum Beispiel einen Buchungsbeleg, eine Auftragsbestätigung, eine Rechnung und/oder einen Reiseplan) an die Reisenden.

Die Übersendung der Reiseunterlagen sowie von anderer Korrespondenz zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter, darunter auch über Änderungen bei der Pauschalreise, erfolgt über die Postanschrift, E-Mail-Adresse oder andere Kontaktform, die die Reisenden bei Abschluss des Vertrags genutzt haben.

Die Reisenden sind außerdem verpflichtet, die Kontaktdaten zu übermitteln, die der Reiseveranstalter benötigt, um die Reisenden vor und während der Reise zu kontaktieren.

Wenn die Reisenden nicht innerhalb von 72 Stunden die Reiseunterlagen erhalten, müssen sich die Reisenden unverzüglich an den Reiseveranstalter wenden. Falls die Reisenden eine E-Mail-Adresse angegeben haben, sollten die Reisenden zuvor ihren Spamfilter kontrollieren.

Die Reisenden müssen bei Empfang die übersendeten Reiseunterlagen und „praktischen Angaben“ (siehe Ab- schnitt 4.3.) überprüfen und den Reiseveranstalter unverzüglich informieren, falls die Angaben von den vertraglich vereinbarten Angaben abweichen.

 

2.  Preis und Bezahlung:

2.1 Preis

Der Preis für die Reise ist ein so genannter „Gesamtpreis“, was bedeutet, dass er alle vorgeschriebenen Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, Kosten und eventuellen Zuschläge in Bezug auf die Leistungen enthält, die die Reisenden beim Reiseveranstalter gebucht haben.

Bei bestimmten Reisezielen können Forderungen für lokale Gebühren, Eintrittsgebühren und Abgaben vorkommen, die bei Abschluss des Vertrages nicht erhoben werden können, da diese Zahlungen sich direkt auf lokale Regelungen oder die Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen über die im Vertrag angegebenen hinaus beziehen.

Der Gesamtpreis für die Reise geht aus der Rechnung der Reisenden hervor. Falls Änderungen bei der betreffenden Reise oder den Bedingungen für diese Reise auftreten, die auf eine Änderung bei den Umständen des Reisenden zurückzuführen sind, kann dies dazu führen, dass sich der Preis ändert, und es kann eine zusätzliche Bezahlung eingefordert werden.

Greenland Travel berechnet keine Gebühren für Zahlungen mit privaten Kreditkarten, die innerhalb der EU ausgestellt wurden. Bei Zahlungen mit Firmenkreditkarten oder Karten, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, berechnen wir die Gebühren weiter, die uns von Seiten des Kreditinstituts auferlegt werden.

 

2.2. Zahlung

Bei Verstößen seitens der Reisenden gegen ihren Teil des Vertrags und die Zahlungsvereinbarungen kann der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. In solchen Fällen kann der Reiseveranstalter einen Betrag in Rechnung stellen, den die Reisenden nach den Regelungen in Abschnitt 6.2. zahlen müssten, wenn sie die Reise am Tag vor Antritt der Reise storniert hätten.

3.  Stornierung und Reiseversicherung:

Der Reiseveranstalter gibt den Reisenden vor Vertragsabschluss Informationen über die Möglichkeit oder die Verpflichtung für den Abschluss einer Versicherung, die die Kosten der Reisenden bei Kündigung des Vertrags (Reiserücktrittsversicherung) oder die Kosten für den Rücktransport u. a. im Falle von Unfall, Krankheit oder Tod (Reiseversicherung) deckt, sowie über die Bedingungen für diese Versicherungen.

Der Reiseveranstalter erhält für den Verkauf der Versicherungen eine Provision. Die Reisenden können auf Verlangen vom Reiseveranstalter Angaben zur Höhe der Provision erhalten.

Möchten die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung oder eine Reiseversicherung über den Reiseveranstalter abschließen, müssen sie den Reiseveranstalter davon in Kenntnis setzen, bevor der Vertrag endgültig abgeschlossen wird.

Versicherung für Reiserücktritt aus Krankheitsgründen bei Greenland Travel: Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Versicherung für Reiserücktritt aus Krankheitsgründen, wenn Sie eine Reise buchen. Diese muss in Verbindung mit der Buchung der Reise abgeschlossen und zusammen mit der Anzahlung bezahlt werden. Wenn Sie bei der Buchung der Reise eine Versicherung für Reiserücktritt aus Krankheitsgründen abgeschlossen haben, bedeutet dies, dass Sie vor der Abreise die Reise aufgrund einer Erkrankung stornieren können und den gezahlten Betrag ohne weitere Abzüge als die Prämie für die Reiserücktrittsversicherung erstattet bekommen. Falls die Stornierung erst nach der Abreise erfolgt, ist dies nicht durch die Versicherung für Reiserücktritt aus Krankheitsgründen gedeckt. Eine Versicherung für Reiserücktritt aus Krankheitsgründen kostet 6 % des Reisepreises. Wir machen darauf aufmerksam, dass Reiserücktrittsversicherungen bereits in jährlichen Reiseversicherungen, bei Kreditkarten u. a. enthalten sein können, und fordern Sie auf, dies vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu überprüfen.

Um eine Erstattung der gezahlten Beträge zu erhalten, müssen Sie mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass Sie selbst oder Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in, Ihre Kinder, Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister, Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin oder Ihr/e Reisebegleiter/in von einer akuten Erkrankung, einem Unfall oder Todesfall betroffen ist/sind, die/der eine Teilnahme an der Reise unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Unter einer akuten, deckungsberechtigten Erkrankung wird eine neu aufgetretene Erkrankung, der berechtigte Verdacht auf eine neu aufgetretene, ernste Erkrankung oder eine unerwartete Verschlechterung einer vorhandenen oder chronischen Krankheit verstanden.

Das ärztliche Attest muss Greenland Travel spätestens 1 Monat nach der Stornierung vorliegen. Bei Greenland Travel bieten wir verschiedene Urlaubsversicherungen von Europäische Reiseversicherungen mit ergänzenden Versicherungen für Unfall, Gepäck, Ersatzreisen und verspätetes Erscheinen.

 

4.  Die allgemeinen Pflichten der Reisenden:

 4.1 Reisepass, Visum und gesundheitliche Formalitäten (z. B. Impfungen)

Die Reisenden müssen in Besitz eines gültigen Reisepasses mit einer Gültigkeit von mindestens sechs Monaten bei Abschluss der Reise sowie der für die Durchführung der Reise erforderlichen Unterlagen wie zum Beispiel Visa und Impfnachweise sein.

Der Reiseveranstalter informiert die Reisenden bei Abschluss des Vertrags über die Pass- und Visumbestimmungen, darunter auch über die zu erwartende Bearbeitungszeit für Visa. Der Reiseveranstalter informiert darüber hinaus über eventuelle gesundheitliche Formalitäten wie Impfanforderungen o. Ä. sowie die übrigen Dokumente und Umstände, die für die Durchführung der Reise erforderlich sind. Für bestimmte Länder gelten besondere Vorschriften für die Ein- und Ausreise. Falls dies der Fall ist, geht dies aus dem Vertrag hervor. Für weitere Informationen über diese Bestimmungen können sich die Reisenden an den Reiseveranstalter wenden.

Die Angaben des Reiseveranstalters über Pass- und Visumanforderungen an die Reisenden beziehen sich im Allgemeinen auf die Bestimmungen für dänische Staatsbürger. Haben die Reisenden keinen dänischen Pass oder eine doppelte Staatsbürgerschaft, müssen die Reisenden den Reiseveranstalter hiervon in Kenntnis setzen, so dass die Reisenden die korrekte Beratung und Anleitung erhalten, darunter auch den Verweis auf die zuständigen Behörden. Siehe in diesem Zusammenhang unter anderem www.um.dk und www.ssi.dk (in dänischer und englischer Sprache).

Für dänische Staatsbürger besteht in Grönland, Island und den Färöer-Inseln keine Visumpflicht. Achten Sie bitte darauf, dass andere Bestimmungen gelten können, falls Sie einen Wohnsitz in Dänemark haben, aber kein dänischer Staatsbürger sind.

Grönland ist nicht Teil des Schengen-Raums und unterliegt nur dem Schengener Informationssystem. Das bedeutet, dass Schengen-Visa keine Einreise nach Grönland bieten. Personen aus visumpflichtigen Ländern müssen bei einem Visumantrag für Dänemark angeben, dass das Visum auch für Grönland gelten soll.

Die Personalausweise von EU-Bürgern können nicht als Ausweis bei der Einreise nach Grönland verwendet werden. Vorzulegen ist ein Reisepass.

Nordische Bürger müssen keinen Reisepass vorlegen. Sie müssen einen Ausweis mit Foto in Hinblick auf die Flugsicherheitsbestimmungen mitbringen.

Weitere Auskünfte finden Sie auf der Website der dänischen Ausländerbehörde  www.nyidanmark.dk (in dänischer und englischer Sprache), wo Sie auch weitere Informationen über visumpflichtige Länder, Visumbestimmungen usw. finden.

Bei Reisen außerhalb Europas muss der Reisepass in der Regel bis mindestens 6 Monate nach der Rückkehr gültig sein. Bei Reisen in die USA muss eine vorherige Registrierung auf esta.cbp.dhs.gov vorgenommen werden.

Greenland Travel haftet nicht bei ungültigen Reisepässen, fehlenden Visa oder Einreisegenehmigungen.

 

4.2. Personen mit Bewegungseinschränkungen

Aus den Angebotsunterlagen des Reiseveranstalters geht hervor, inwieweit die Reise generell für Personen mit Bewegungseinschränkungen geeignet ist. Die Reisenden können zudem den Reiseveranstalter vor Abschluss des Vertrags dazu auffordern, genauere Angaben über die Eignung der Reise im Hinblick auf die Bedürfnisse der Reisenden zu machen. Dabei sollten die Reisenden dem Reiseveranstalter alle erforderlichen und betreffenden Angaben über die Bedürfnisse der Reisenden geben.

 

4.3. Namen auf Reiseunterlagen

Die Reisenden sind dafür verantwortlich, dass die Namen, die aus ihren Reiseunterlagen und Buchungen hervorgehen, identisch mit den vollständigen Namen in ihrem Reisepass sind. Bemerken die Reisenden Abweichungen zwischen den Reiseunterlagen und dem Reisepass, müssen sie dies unverzüglich dem Reiseveranstalter melden, der eine Korrektur des Fehlers veranlasst. Sind diese Abweichungen auf Umstände der Reisenden zurückzuführen, haben diese die mit der Korrektur verbundenen Kosten zu tragen. Falls eine Änderung nicht möglich ist, können die Reisenden den Reiseveranstalter hierfür nicht in Haftung nehmen.

 

Rechtzeitiges Erscheinen. Falls die Reisenden keine zufriedenstellende Lösung mit dem Anbieter erzielen, müssen sie sich an den Reiseveranstalter wenden. Falls sich die Reisenden nicht an den Anbieter und/oder den Reiseveranstalter wenden, wird die Buchung vom Anbieter gekündigt und die Reisenden können die Buchung nicht nutzen oder die Zahlung hierfür erstattet bekommen.

Falls die Flugtickets Teil der Pauschalreise sind, müssen diese in der korrekten Reihenfolge genutzt werden. Falls die Reisenden die Flugtickets nicht in der korrekten Reihenfolge nutzen, annulliert die Fluggesellschaft die restlichen Flugstrecken.

Die Reisenden können daher nicht nur einzelne Strecken einer Flugreise nutzen. Z. B. können die Reisenden nicht nur einen Hinflug nutzen.

Die Reisenden müssen einen eventuellen Check-in entsprechend den im Reiseplan oder einer anderen, klaren Anweisung angegebenen Zeitpunkten und Orten für den letzten Check-in bei Hin- und Rückflügen abgeschlossen haben. Die Reisenden sind verantwortlich dafür, von sich aus in Check-in-Schlangen darauf aufmerksam zu

machen, wenn sie es vorhersehen, dass sie den Check-in nicht innerhalb der angegebenen Zeitpunkte abschließen können.

Die Reisenden müssen sich rechtzeitig vor dem Rückflug über die Rückflugzeiten informieren, um darüber orientiert zu sein, ob Änderungen bei den in den Reiseunterlagen angegebenen Rückflugzeiten vorgenommen oder angekündigt wurden. Die Mitteilung über solche Änderungen werden den Reisenden individuell oder durch Angabe an im Voraus vereinbarten Orten durch den Reiseveranstalter, dessen Vertreter oder durch Unterlieferanten des Reiseveranstalters übermittelt.

Die Reisenden müssen sich laufend über Abflugsorte und -zeiten für die inbegriffenen Transportmittel informiert halten. Dies kann z. B. erfolgen, indem sie unmittelbar nach Ankunft an einem Flughafen auf die Übersichtsbildschirme schauen oder das Flughafenpersonal befragen, an welchen Terminals oder Gates der Flug aufgerufen wird. Änderungen bei Terminals oder Gates kommen häufig vor und liegen außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters. Die Reisenden können in solchen Fällen den Reiseveranstalter nicht in Haftung nehmen.

 

4.4. Ordnungsbestimmungen

Die Reisenden müssen sich an die Ordnungsbestimmungen halten, die für alle Unterlieferanten der Pauschalreise gelten, wie z. B. Hotels, Flughäfen, Transportmittel usw.

Die Reisenden müssen so auftreten, dass Störungen von Mitreisenden vermieden werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann es passieren, dass die Reisenden vom Reiseveranstalter oder dessen Vertretern von der weiteren Teilnahme an der Reise ausgeschlossen werden.

In solchen Fällen sind die Reisenden selbst für ihre Rückreise und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Im Falle eines Ausschlusses von der Reise haben die Reisenden keinen Anspruch auf einer Erstattung des Preises für die Pauschalreise.

In Zusammenhang mit einem ungebührlichen Verhalten der Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht bei Maßnahmen seitens öffentlicher Behörden wie etwa Maßnahmen der Polizei gegenüber den Reisenden. Die Rei- senden sind in solchen Fällen selbst verantwortlich für Kosten, die ihnen eventuell auferlegt werden. Ebenso wenig können die Reisenden Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen und haben auch nicht Anspruch auf Erstattung des Preises für die Pauschalreise.

 

4.5. Fehlende Einhaltung

Halten die Reisenden nicht die Anforderungen an Reisepass, Visum, gesundheitliche Formalitäten, die korrekte Namensangabe auf Reiseunterlagen sowie deren Überprüfung, die Bestimmungen für pünktliches Erscheinen sowie die Ordnungsbestimmungen ein, können die Reisenden keine Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Vermittler oder Unterlieferanten der Pauschalreise im Hinblick auf Folgewirkungen, Mängel, Störungen oder Verluste geltend machen, die auf die fehlende Einhaltung der allgemeinen Pflichten der Reisenden zurückzuführen sind.

 

4.6 Pünktliches Erscheinen

In den Fällen, in denen die Reisenden nicht rechtzeitig zu den gebuchten Reiseleistungen gelangen können, müssen die Reisenden ein Ersuchen an den betreffenden Lieferanten richten und später entsprechende Angaben dazu machen.

 

5.  Änderungen des abgeschlossenen Vertrags:

 5.1 Übertragung der Pauschalreise

Die Reisenden können die Reise gegen eine Gebühr von DKK 1.500,00 auf eine andere Person übertragen. Die Mitteilung über die Übertragung muss dem Reiseveranstalter spätestens 7 Tage vor Antritt der Reise auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Eine Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt bedeutet, dass die Reisenden das Recht auf Übertragung der Pauschalreise verlieren.

Die Übertragung kann nur erfolgen, falls die Person, an die die Pauschalreise übertragen wird, die vom Reiseveranstalter bei Vertragsabschluss angeführten erforderlichen Anforderungen an die Durchführung der Reise erfüllt, etwa in Hinblick auf Reisepass, Visum und gesundheitliche Anforderungen.

Das Recht auf Übertragung der Pauschalreise kann vom Reiseveranstalter ganz oder teilweise beschränkt werden, falls die Übertragung in Folge der Bedingungen von Unterlieferanten nicht möglich ist. Beschränkungen beim Übertragungsrecht gehen stets deutlich aus den Reiseunterlagen hervor.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die allermeisten Flugtickets, die Bestandteil von Pauschalreisen sind, nicht umgebucht oder erstattet werden können, nachdem sie gebucht wurden („Non refundable“-Tickets).

Es geht aus den Reiseunterlagen hervor, wenn Flugtickets oder andere Reiseleistungen nicht umgebucht oder erstattet werden können. Umfasst die Pauschalreise solche Reiseleistungen, gehen die Kosten für die Reiseleistungen, die den genannten Beschränkungen unterliegen, verloren, falls eine Reise nach der Buchung geändert werden soll.

Die übertragende Person bei einer Pauschalreise und die Person, an die diese übertragen wurde, haften solidarisch für die Bezahlung von eventuell ausstehenden Beträgen und Kosten in Folge der Übertragung.

 

5.2. Preisänderungen

Der Reiseveranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen beim vereinbarten Preis für die Pauschalreise vornehmen, falls Änderungen auftreten bei:

  • dem Preis für die Beförderung von Passagieren aufgrund von Kosten für Treibstoff und andere Energiequellen,
  • Steuern, Abgaben oder Gebühren für Reiseleistungen in der Pauschalreise, die durch Dritte auferlegt werden, die nicht unmittelbar an der Lieferung der Pauschalreise beteiligt sind,
  • Umtauschkursen, die für die Pauschalreise von Bedeutung

Die Berechnung dieser Änderungen ist nach dem folgenden Rechenbeispiel durchzuführen:

Wird ein Teil des Preises für die Pauschalreise in einer anderen Währung als DKK abgerechnet, geht dieser Betrag oder dessen Anteil am Gesamtpreis aus der Rechnung hervor. Ausländische Währungen, die zur Berechnung des Preises für die Pauschalreise verwendet werden, gehen mit Angabe der Währungsbezeichnung, des Wechselkurses sowie des Datums* für den festgesetzten Kurs aus der Rechnung hervor.

Bei Änderungen beim Reisepreis unterrichtet der Reiseveranstalter die Reisenden über die Preiserhöhungen oder -senkungen. Diese Benachrichtigung muss spätestens 20 Tage vor Antritt der Reise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Der Preis kann max. um 8 % des Pauschalreisepreises erhöht werden. Falls die Erhöhung über 8 % des Pauschalreisepreises ist, sind die Reisenden zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

Bei Preissenkungen in Folge von Änderungen bei den oben genannten Umständen haben die Reisenden das Recht auf einen Preisnachlass, der der Preissenkung entspricht, die durch die Änderungen verursacht wird. Der Reiseveranstalter hat in diesem Zusammenhang das Recht, die mit der Rückzahlung an die Reisenden verbundenen Kosten umzulegen.

 

5.3. Änderung der Pauschalreise durch die Reisenden

Falls die Reisenden Änderungen bei der Pauschalreise vornehmen möchten, müssen sie sich schnellstmöglich an den Reiseveranstalter wenden. Falls dem Reiseveranstalter eine Änderung der Pauschalreise möglich ist, haben die Reisenden die durch die Änderungen verursachten Mehrkosten zu tragen. Der Reiseveranstalter ist nicht dazu verpflichtet, Änderungen an der Pauschalreise vorzunehmen.

Falls die Reisenden Änderungen vornehmen möchten, die das Reisebüro im Rahmen des bestehenden Vertrags nicht umsetzen kann, wird die Änderung, sollten die Reisenden an ihren Änderungswünschen festhalten, als eine Stornierung der Pauschalreise, vgl. Abschnitt 6.2., und eine Neubuchung betrachtet.

 

5.4 Änderungen der Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter

 5.4.1 Unwesentliche Änderungen

Der Reiseveranstalter ist vor Beginn der Pauschalreise dazu berechtigt, entschädigungslos unwesentliche Änderungen bei der Pauschalreise ohne Zustimmung der Reisenden vorzunehmen. Die Reisenden müssen solchen Änderungen zustimmen, falls der Reiseveranstalter sie vor Beginn der Pauschalreise und ohne unnötigen Verzug klar und deutlich von den betreffenden Änderungen in Kenntnis setzt.

 

5.1.2.  Andere Änderungen

Falls der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise entweder:

  • wesentliche Änderungen bei der Pauschalreise vornimmt,
  • oder bestimmte Leistungen nicht liefern kann, die die Reisenden verlangt haben und deren Lieferung der Reiseveranstalter zugesagt hat,
  • oder den Preis für die Reise um mehr als 8 % anhebt, haben die Reisenden die folgenden Rechte:
  • Die Reisenden können den Vertrag kündigen und erhalten den Betrag, den sie für die Reise gezahlt haben, erstattet,
  • oder sie können, falls der Reiseveranstalter dies anbietet, an einer Ersatzreise

Der Reiseveranstalter muss den Reisenden ohne unnötigen Verzug eine Mitteilung senden und sie von den wesentlichen Änderungen und deren eventuelle Auswirkung auf den Preis für die Pauschalreise in Kenntnis setzen.

Der Reiseveranstalter setzt in seiner Mitteilung eine angemessene Frist fest, innerhalb der die Reisenden ihn über ihre Entscheidung informieren müssen, und gibt außerdem an, dass ein Nichteinhalten dieser Frist bedeutet, dass eine Zustimmung der Reisenden zu den Änderungen nach Punkt 5.4.2. angenommen wird.

Die Reisenden können in bestimmten Situationen ein Erstattungsrecht haben, falls sie in Folge der oben genannten wesentlichen Änderungen einen finanziellen Verlust erlitten haben, es sei denn die Ursache hierfür beruht auf unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen.

 

6.  Vertragskündigung

 6.1 Rücktrittsrecht

Beim Kauf einer Pauschalreise gilt kein Rücktrittsrecht, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 5 dänisches Verbrauchervertragsgesetz, in dem die Personenbeförderung aus dem Geltungsbereich des Verbrauchervertragsgesetzes ausgenommen ist.

 

6.2. Stornierung der Pauschalreise

 6.2.1 Normale Stornierungsbedingungen

Die Reisenden können die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise nach den folgenden standardisierten Stornierungsbedingungen stornieren, es sei denn der Reiseveranstalter hat vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt, dass eine Stornierung nach einer individuellen Berechnung der Stornierungsgebühr entsprechend dem Pauschalreisepreis abzüglich der eingesparten Kosten und eventuellen Einnahmen aus dem Verkauf der stornierten Reiseleistungen erfolgt.

  • Bei einer Stornierung spätestens 60 Tage vor Abreisedatum zahlt der Reiseveranstalter den Reisenden den erhobenen Betrag abzüglichdie Anzahlung, einer Gebühr von EUR 336 pro. Person zurück. ACHTUNG: Bei maßgeschneiderten Reisen entspricht die Gebühr/Anzahlung 50 % vom Reisepreis. Bei Kreuzfahrten mit Hurtigruten beträgt die Anzahlung/ Gebühr 20 % vom Reisepreis.
  • Erfolgt die Stornierung später als 60 Tage vor dem Abreisedatum und spätestens 30 Tage vor dem in den Reiseunterlagen angegebenen Abfahrtszeitpunkt, hat der Reiseveranstalter das Recht, 50 % vom Gesamtpreis der Reise in Rechnung zu stellen.
  • Erfolgt die Stornierung später als 30 Tage vor der Abreise, kann der Reiseveranstalter den Gesamtpreis der Reise als Stornierungsgebühr in Rechnung stellen.

Die Reisenden können eine Begründung für die Höhe der Stornierungsgebühr verlangen.

6.2.2.  Stornierung im Falle von Kriegshandlungen u. a.

Die Reisenden können eine Pauschalreise ohne Zahlung einer Gebühr vor Beginn der Pauschalreise stornieren, falls am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Lieferung der Pauschalreise oder die Beförderung von Passagieren zum Reiseziel wesentlich betreffen.

Damit die Reisenden ohne Zahlung einer Gebühr stornieren können, müssen die betreffenden unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände es ausgehend von einer objektiven Einschätzung unmöglich machen, sicher zum Reiseziel zu reisen, z. B. vor dem Hintergrund einer Anweisung oder von Aussagen des dänischen Außenministeriums u. a. Siehe www.um.dk und www.ssi.dk (beide in dänischer und englischer Sprache).

Die Reisenden haben im Falle einer gebührenfreien Stornierung das Recht auf volle Erstattung des Reisepreises, jedoch nicht das Recht auf eine weitere Entschädigung seitens des Reiseveranstalters.

Das gebührenfreie Stornierungsrecht gilt jedoch nicht, falls der Kunde bei Vertragsabschluss Kenntnis von dem betreffenden Ereignis hatte oder haben sollte oder das Ereignis im Übrigen allgemein bekannt war.

Können die Reisenden nicht gebührenfrei stornieren, gelten die üblichen Stornierungsbedingungen, siehe Abschnitt 6.2.

Für Rundreisen gilt, dass die Reisenden ausschließlich den Teil der Pauschalreise stornieren können, die im betroffenen Gebiet stattfindet. Falls dieser Teil der Pauschalreisen einen wesentlichen Teil der Pauschalreise ausmacht, haben die Reisenden jedoch das Recht, die Reise vollständig zu stornieren.

 

6.2.3.  Zeitpunkt für Rückzahlung und Berechnung der Stornierungsgebühr

Die Rückzahlung des Betrags nach Punkt 6.2.1 und 6.2.2 hat spätestens 14 Tage nach der weshalb die Berechnung der Gebühr bei individueller Stornierung ebenso spätestens zu diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, um die Möglichkeit eines Wiederverkaufs der stornierten Reiseleistungen zu gewährleisten.

 

6.3. Kündigung durch den Reiseveranstalter

 6.3.1. Kündigung aufgrund zu geringer Teilnahme

Falls die Durchführung der Reise von einer Mindestanzahl an Teilnehmern abhängt, geht dies aus dem Angebotsmaterial des Reiseveranstalters hervor oder ist in der Vertragsgrundlage an einem anderen Ort angegeben. Daraus muss auch hervorgehen, wie viele Teilnehmer sich mindestens anmelden müssen, bevor die Reise durchgeführt wird, sowie zu welchem Zeitpunkt vor Beginn der Reise diese Anzahl erreicht sein muss.

Falls die erforderliche Teilnehmerzahl bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht erreicht wird, kann der Reisever- anstalter den Vertrag für die Pauschalreise entschädigungslos kündigen. Der Reiseveranstalter unterrichtet die Reisende innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist über die Kündigung des Vertrags, aber nicht später als

  • 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise, falls die Reise länger als sechs Tage dauert,
  • 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise, falls die Reise zwei bis sechs Tage dauert, oder
  • 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, falls die Reise weniger als zwei Tage

 

6.3.2.  Kündigung aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag außerdem entschädigungslos kündigen, falls die Reisever- anstalter den Vertrag aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen nicht erfüllen kann. Der Reiseveranstalter unterrichtet die Reisenden ohne unnötigen Verzug und vor Beginn der Pauschalreise von der Kündigung des Vertrags.

Die Reisenden erhalten in den obengenannten Kündigungssituationen spätestens 14 Tage nach der Kündigung die für die Reise gezahlten Beträge erstattet und haben darüber hinaus kein Recht auf Entschädigung.

 

7. Mängel und Reklamationen:

Wird nach Beginn der Reise unterwegs oder am Reiseziel ein Mangel festgestellt, haben die Reisenden unverzüglich nach der Feststellung den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter, dessen Vertreter am Reiseziel oder dem Unterlieferanten, auf den sich der Mangel bezieht, zu reklamieren.

Wenn der Vertreter des Reiseveranstalters oder der Unterlieferant den Mangel nicht beheben kann oder will oder diesen nach Auffassung der Reisenden nicht zufriedenstellend behebt, müssen die Reisenden den Mangel unmittelbar beim Reiseveranstalter reklamieren.

Die Reisenden müssen sich versichern, dass die Reklamation von den Mitarbeitern des Reiseveranstalters und/ oder dem Unterlieferanten vor Ort festgehalten wird, z. B. durch eine Notiz in einem Hotelbuch oder auf andere Weise in schriftlicher Form. Darüber hinaus sollten die Reisenden darauf achten, einen Beleg für die Reklamation zu erhalten.

Unterlassen es die Reisenden, eine Reklamation wie oben beschrieben einzureichen, hat dies Konsequenzen für das Recht der Reisenden auf Geltendmachung des Mangels und einer Entschädigung.

 

8.Beschränkung der Entschädigungspflicht des Reiseveranstalters:

Die Luftfahrtgesellschaften haften unmittelbar für die korrekte Durchführung des Transports nach den Übereinkommen von Warschau und Montreal, den EU-Verordnungen 889/2002 und 261/2004 sowie dem dänischen Luftfahrtgesetz.

Der Reiseveranstalter beschränkt seine Haftung auf die geltenden Betragsgrenzen, die aus den Übereinkommen von Warschau und Montreal (Flugbeförderung), dem Athener Übereinkommen und der EU-Verordnung 392/2009 (Beförderung auf See) und dem COTIF-Übereinkommen und der EU-Verordnung 1371/2007 (Bahnbeförderung) hervorgehen. Die Entschädigungspflicht des Reiseveranstalters kann daher nicht die Beträge übersteigen, die für die Beförderer gelten, die die unmittelbare Haftung für die Beförderung tragen.

Der geltende SDR-Kurs (XDR) ist auf www.nationalbanken.dk zu finden (in dänischer und englischer Sprache). Die Beschränkungen der maximalen Entschädigungen nach den Übereinkommen von Warschau und Montreal sind folgendermaßen festgesetzt:

  • Bei Tod oder Zuschadenkommen des Passagiers: 113.100 SDR – falls die Luftfahrtgesellschaft beweisen kann, dass sie nicht unachtsam gehandelt oder unkorrekt aufgetreten ist oder falls das Ereignis auf das unachtsame oder unkorrekte Auftreten von Dritten zurückzuführen ist
  • Bei Schäden, die durch Verspätungen beim Personentransport verursacht werden: 4.694 SDR
  • Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ausgabe von Gepäck: 1.131 SDR

Die Beschränkungen der maximalen Entschädigungen nach dem Athener Übereinkommen und der EU-Verordnung 392/2009 sind folgendermaßen festgesetzt:

  • Bei Tod oder Zuschadenkommen des Passagiers: 250.000 SDR bis 400.000 SDR – je nach Ursache des Zuschadenkommens sowie der bewiesenen Schuld des Beförderers
  • Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck: 2.250 SDR
  • Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen sowie Gepäck in oder an Fahrzeugen: 12.700 SDR – der Beförderer haftet nur für Schäden, die durch Fehler auf seiner Seite verursacht werden
  • Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Handgepäck und Fahrzeugen: 3.375 SDR So genannte „Wertgegenstände“ werden nach den Regelsätzen nicht

Die Beschränkungen der maximalen Entschädigungen nach dem COTIF-Übereinkommen und der EU-Verordnung 1371/2007 sind folgendermaßen festgesetzt:

  • Bei Tod und Zuschadenkommen des Passagiers: 175.000 SDR
  • Bei Verlust von oder Schaden an Gegenständen: 1.400 SDR
  • Bei vollständigem oder teilweisen Verlust eines Fahrzeugs: 8.000 SDR
  • Bei Schäden an im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenständen: 1.400 SDR – der Beförderer haftet nur für Schäden, die durch Fehler auf seiner Seite verursacht werden.

 

9. Erhebung von Forderungen nach Abschluss der Reise:

Forderungen nach Schadenersatz und/oder anteilsmäßigem Nachlass beim Reisepreis in Folge von Mängeln, die auf korrekte Weise reklamiert wurden und nicht durch den Reiseveranstalter behoben wurden, müssen in einer angemessenen Frist nach Abschluss der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter erhoben werden. Anderenfalls verlieren die Reisenden das Recht darauf, Forderungen gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Die Reisenden können per E-Mail Beschwerde bei Greenland Travel einreichen unter der Adresse: team@greenland-travel.dk

 

10. Recht auf Verrechnung bei Auszahlung der Entschädigung und/oder Erstattung:

Die Reisenden müssen bei der Übermittlung ihrer Reklamation an den Reiseveranstalter angeben, ob sie auch einen Antrag auf Erstattung oder Entschädigung durch den Beförderer auf der Grundlage der EU-Verordnungen über die Fluggastrechte und die Erstattungspflichten bei Passagiertransporten sowie der internationalen Übereinkommen in diesem Bereich gestellt haben.

Falls die Reisenden eine Erstattung und/oder Entschädigung vom Beförderer erhalten haben, hat der Reiseveranstalter nach dem dänischen Pauschalreisegesetz das Recht, die Erstattung und/oder Entschädigung mit der Erstat- tung und/oder Entschädigung zu verrechnen, die die Reisenden vom Beförderer erhalten haben.

 

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Falls bei einer Beschwerde gegen den Reiseveranstalter oder Reisevermittler keine Einigkeit über eine Erstattungsforderung und/oder einen -betrag erzielt werden, können die Reisenden Beschwerde erheben vor der dänischen Beschwerdekammer für Pauschalreisen (Pakkerejse-Ankenævnet), Haldor Topsøes Allé 1, st., Bygning 91, 2800 Kgs. Lyngby, Dänemark.

Die Website der Beschwerdekammer für Pauschalreisen ist www.pakkerejseankenaevnet.dk (nur in dänischer Sprache).

Beschwerden an die dänische Beschwerdekammer für Pauschalreisen können auch über die europäische Plattform für Online-Streitbehebungen eingereicht werden – ec.europa.eu/consumers/odr/.

Die E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters, die hierbei angegeben werden muss, lautet: team@greenland-travel.de. Der Reiseveranstalter ist in Folge seiner Mitgliedschaft beim Dänischen Reisebüroverband verpflichtet, die Entscheidungen der Beschwerdekammer für Pauschalreisen umzusetzen, es sei denn der Vorstand des Verbands erteilt eine Befreiung von dieser Forderung, weil die Entscheidung vor einem dänischen Gericht angefochten werden soll, vgl. Statuten des Verbands.

Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die aus den Bedingungen und/oder der Erfüllung eines abgeschlossenen Vertrags entstehen und nicht zwischen den Parteien allein oder durch die Beschwerdekammer für Pauschalreisen behoben werden können, müssen, sofern die Parteien dies wünschen, vor einem dänischen Gericht zur endgültigen Entscheidung vorgebracht werden. Es gilt dänisches Recht, sofern nichts anderes aus der EU-Verordnung 1215/2012 sowie dem Übereinkommen von Rom von 1980 hervorgeht.

 

12. Garantie im Reisegarantiefonds

Der Reiseveranstalter hat für den Fall eines Konkurses eine Garantie für die Rückzahlung der Zahlungen der Reisenden gestellt beim:

Reisegarantiefonds
Haldor Topsøes Allé 1, st., Bygning 91
2800 Kgs. Lyngby
Dänemark

info@rejsegarantifonden.dk

www.rejsegarantifonden.dk